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   BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89   

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BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89 (https://dejure.org/1990,758)
BAG, Entscheidung vom 20.11.1990 - 1 ABR 87/89 (https://dejure.org/1990,758)
BAG, Entscheidung vom 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 (https://dejure.org/1990,758)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechenzentrum als Tendenzbetrieb - Aufhebung der Besetzung einer Gruppenleiterstelle - Zustimmung des Betriebsrats zur Besetzung einer Stelle - Wissenschaftler als Tendenzträger - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich leitender Angestellter - Anspruch auf ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechenzentrum als Tendenzbetrieb

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 118 Abs. 1, §§ 101, 99; ArbGG 1979 § 83a Abs. 3
    Rechenzentrum als wissenschaftliches Tendenzunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2165
  • NZA 1991, 513
  • BB 1991, 770
  • DB 1991, 1474
  • afp 1991, 668
  • AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 47
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 08.05.1990 - 1 ABR 33/89

    Versetzung von Redakteuren innerhalb der Wochenfrist

    Auszug aus BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89
    Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Betriebsrats, daß auch in einem Tendenzbetrieb der Arbeitgeber den Betriebsrat vor der Versetzung eines Tendenzträgers nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu informieren und ihm Gelegenheit zu geben hat, auch Bedenken gegen die geplante Versetzung geltend zu machen, mit denen sich der Arbeitgeber auseinandersetzen muß (Beschluß des Senats vom 1. September 1987, BAGE 56, 71, 78 = AP Nr. 10 zu § 101 BetrVG 1972, zu B 2 b aa der Gründe, und vom 8. Mai 1990 - 1 ABR 33/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B II 2 und III der Gründe).

    Er kann daher seinen Aufhebungsantrag nach § 101 BetrVG jedenfalls nicht mehr auf eine mangelnde Unterrichtung durch den Arbeitgeber stützen (vgl. Beschluß des Senats vom 8. Mai 1990, aaO, zu B IV 1 der Gründe).

    Von diesem weiten Wissenschaftsbegriff ist auch bei der Anwendung des § 118 Abs. 1 BetrVG auszugehen, weil mit dieser Regelung gerade ein Ausgleich zwischen dem Sozialstaatsprinzip und den verfassungsrechtlich verbürgten Freiheitsrechten der Tendenzträger gefunden werden sollte (Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung, zu BT-Drucks . VI/2729, S. 17; Urteil des Senats vom 22. April 1975 - 1 AZR 604/73 - AP Nr. 2 zu § 118 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe, ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluß des Senats vom 8. Mai 1990, aaO, zu B II 1 der Gründe).

    Tendenzträger ist ein Arbeitnehmer, für dessen Tätigkeit die Bestimmungen und Zwecke der in § 118 Abs. 1 BetrVG genannten Unternehmen und Betriebe prägend sind; nicht zu den sog. Tendenzträgern zählen solche Arbeitnehmer in einem Tendenzbetrieb, die keine tendenzbezogenen Aufgaben wahrzunehmen haben (ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluß des Senats vom 28. Oktober 1986, BAGE 53, 237 = AP Nr. 32 zu § 118 BetrVG 1972, vom 3. Juli 1990 - 1 ABR 36/89 - aaO, und vom 8. Mai 1990 - 1 ABR 33/89 - aa0, jeweils m.w.N.).

  • BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 58/87

    Zoologischer Garten

    Auszug aus BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89
    Die Grenze ist erst dort zu ziehen, wo es sich nur noch um die bloße Anwendung erreichter wissenschaftlicher Erkenntnisse ohne eigenes Streben nach neuen Erkenntnissen handelt (BAG Beschluß vom 21. Juni 1989 - 7 ABR 58/87 - AP Nr. 43 zu § 118 BetrVG 1972, zu B II 2 a der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

    Vielmehr sind auch die übrigen Mitarbeiter einzubeziehen, soweit sie mit ihrer Arbeit der Verwirklichung der tendenzgeschützten Bestimmungen des Unternehmens dienen, etwa indem sie die technischen Voraussetzungen für die Tendenzverwirklichung schaffen (BAG Beschluß vom 21. Juni 1989, aaO, zu B II 2 c der Gründe und Beschluß des Senats vom 3. Juli 1990 - 1 ABR 36/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B IV 2 c der Gründe).

    Unmittelbarkeit im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, daß das Unternehmen selbst dazu bestimmt sein muß, eine wissenschaftliche Zielsetzung zu verwirklichen (vgl. BAG Beschluß vom 21. Juni 1989, aaO, zu B II 2 b der Gründe).

  • BAG, 03.07.1990 - 1 ABR 36/89

    Mitbestimmung bei Einstellung in Tendenzbetrieb

    Auszug aus BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89
    Vielmehr sind auch die übrigen Mitarbeiter einzubeziehen, soweit sie mit ihrer Arbeit der Verwirklichung der tendenzgeschützten Bestimmungen des Unternehmens dienen, etwa indem sie die technischen Voraussetzungen für die Tendenzverwirklichung schaffen (BAG Beschluß vom 21. Juni 1989, aaO, zu B II 2 c der Gründe und Beschluß des Senats vom 3. Juli 1990 - 1 ABR 36/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B IV 2 c der Gründe).

    Ein geeigneter Maßstab zur Feststellung der überwiegenden Bestimmung ist gerade bei gemeinnützigen, nicht auf Gewinn ausgerichteten Unternehmen oder Betrieben, in welcher Größenordnung das Unternehmen oder der Betrieb seine personellen und sonstigen Mittel zur Verwirklichung seiner tendenzgeschützten und seiner nicht tendenzgeschützten Ziele regelmäßig einsetzt (Senatsbeschluß vom 3. Juli 1990, aaO, zu B IV 2 c der Gründe).

    Tendenzträger ist ein Arbeitnehmer, für dessen Tätigkeit die Bestimmungen und Zwecke der in § 118 Abs. 1 BetrVG genannten Unternehmen und Betriebe prägend sind; nicht zu den sog. Tendenzträgern zählen solche Arbeitnehmer in einem Tendenzbetrieb, die keine tendenzbezogenen Aufgaben wahrzunehmen haben (ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluß des Senats vom 28. Oktober 1986, BAGE 53, 237 = AP Nr. 32 zu § 118 BetrVG 1972, vom 3. Juli 1990 - 1 ABR 36/89 - aaO, und vom 8. Mai 1990 - 1 ABR 33/89 - aa0, jeweils m.w.N.).

  • BAG, 21.11.1978 - 1 ABR 91/76

    Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats - Angabe von Gründen - Notwendiger

    Auszug aus BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89
    Der Aufhebungsantrag nach § 101 BetrVG dient der Beseitigung eines betriebsverfassungswidrigen Zustandes und damit der Sicherung des Beteiligungsrechts des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen (Beschluß des Senats vom 21. November 1978 - 1 ABR 91/76 - AP Nr. 3 zu § 101 BetrVG 1972 und von da an in ständiger Rechtsprechung).

    Ob der Betriebsrat seine Zustimmung zu Recht verweigert hat, ist für das Verfahren nach § 101 BetrVG unbeachtlich (Beschluß des Senats vom 21. November 1978 - 1 ABR 91/76 - AP Nr. 3 zu § 101 BetrVG 1972, zu II 6 der Gründe, mit insoweit zustimmender Anm. Richardi, unter IV und vom 16. Juli 1985, BAGE 49, 180, 197 = AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 4 der Gründe, mit zustimmender Anm. Kraft).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89
    Das Bundesverfassungsgericht definiert als Wissenschaft "alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist"; dies folge "unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlichen Erkenntnis" (Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - BVerfGE 35, 79, 113 = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 3 GG Wissenschaftsfreiheit, zu C II 1 der Gründe).
  • BAG, 26.01.1988 - 1 AZR 531/86

    Anforderungen an die Begründung des Betriebsrats für die Verweigerung seiner

    Auszug aus BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89
    Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich mit der Folge, daß die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt (Urteil des Senats vom 26. Januar 1988, BAGE 57, 242, 253 = AP Nr. 50 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 2 d bb der Gründe).
  • BAG, 28.10.1986 - 1 ABR 16/85

    Personelle Einzelmaßnahmen gegenüber Tendenzträgern

    Auszug aus BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89
    Tendenzträger ist ein Arbeitnehmer, für dessen Tätigkeit die Bestimmungen und Zwecke der in § 118 Abs. 1 BetrVG genannten Unternehmen und Betriebe prägend sind; nicht zu den sog. Tendenzträgern zählen solche Arbeitnehmer in einem Tendenzbetrieb, die keine tendenzbezogenen Aufgaben wahrzunehmen haben (ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluß des Senats vom 28. Oktober 1986, BAGE 53, 237 = AP Nr. 32 zu § 118 BetrVG 1972, vom 3. Juli 1990 - 1 ABR 36/89 - aaO, und vom 8. Mai 1990 - 1 ABR 33/89 - aa0, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 16.07.1985 - 1 ABR 35/83

    Zustimmungsersetzung bei befristeter Einstellung

    Auszug aus BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89
    Ob der Betriebsrat seine Zustimmung zu Recht verweigert hat, ist für das Verfahren nach § 101 BetrVG unbeachtlich (Beschluß des Senats vom 21. November 1978 - 1 ABR 91/76 - AP Nr. 3 zu § 101 BetrVG 1972, zu II 6 der Gründe, mit insoweit zustimmender Anm. Richardi, unter IV und vom 16. Juli 1985, BAGE 49, 180, 197 = AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 4 der Gründe, mit zustimmender Anm. Kraft).
  • BAG, 01.09.1987 - 1 ABR 22/86

    Anspruch des Betriebsrats auf Aufhebung einer Versetzung eines Redakteurs in die

    Auszug aus BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89
    Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Betriebsrats, daß auch in einem Tendenzbetrieb der Arbeitgeber den Betriebsrat vor der Versetzung eines Tendenzträgers nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu informieren und ihm Gelegenheit zu geben hat, auch Bedenken gegen die geplante Versetzung geltend zu machen, mit denen sich der Arbeitgeber auseinandersetzen muß (Beschluß des Senats vom 1. September 1987, BAGE 56, 71, 78 = AP Nr. 10 zu § 101 BetrVG 1972, zu B 2 b aa der Gründe, und vom 8. Mai 1990 - 1 ABR 33/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B II 2 und III der Gründe).
  • BAG, 01.09.1987 - 1 ABR 23/86

    Beteiligung des Betriebsrates bei der Einstellung von Redakteuren -

    Auszug aus BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89
    Ob der Betriebsrat die Aufhebung der Maßnahme noch verlangen kann, nachdem der geltend gemachte Grund für seine Zustimmungsverweigerung wegfiel, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags (Beschluß des Senats vom 1. September 1987, BAGE 56, 81, 84 = AP Nr. 11 zu § 101 BetrVG 1972, zu B I der Gründe).
  • BAG, 22.04.1975 - 1 AZR 604/73

    Betriebsrat: Anhörung bei Kündigung eines Tendenzträgers

  • BAG, 20.04.2010 - 1 ABR 78/08

    Betriebsrat - Tendenzträger - Anzeigenredakteur

    Für seine Eigenschaft als Tendenzträger ist es ausreichend, wenn er überhaupt solche Arbeiten in nicht völlig unbedeutendem Umfang verrichtet (BAG 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 - zu B IV 4 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 57).
  • BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 29/09

    Betriebsrat - karitative Unternehmen - Tendenzträger - pädagogische Mitarbeiter

    cc) Bei Arbeitgebern, deren unternehmerische Betätigung einem besonderen Grundrechtsschutz unterliegt, können die Voraussetzungen für die Tendenzträgereigenschaft einzelner Arbeitnehmer schon dann erfüllt sein, wenn jenen in nicht völlig unbedeutendem Umfang Arbeiten übertragen sind, durch die sie Einfluss auf die grundrechtlich geschützte Tendenzverwirklichung des Arbeitgebers nehmen können (BAG 20. April 2010 - 1 ABR 78/08 - Rn. 21, EzA BetrVG 2001 § 118 Nr. 9; 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 - zu B IV 4 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 57) .
  • BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 53/90

    Antragsrecht des Betriebsrats auf Neu- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers,

    Bei dem auf § 101 BetrVG gestützten Antrag des Betriebsrats handelt es sich um einen Leistungsantrag, für den kein besonderes Rechtsschutzinteresse erforderlich ist (Senatsbeschluß vom 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • LAG Hamm, 12.05.2015 - 14 Sa 904/14

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erfüllung des arbeitsvertraglichen

    Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich mit der Folge, dass die Zustimmung des Betriebsrates als erteilt gilt ( vgl. statt aller BAG, 20. November 1990, 1 ABR 87/89, NZA 1991, 513, B. III. der Gründe ).
  • LAG Köln, 24.06.2008 - 9 TaBV 74/07

    Mitbestimmung; Berufsbildungsmaßnahme; Tendenzträger; Anzeigenredakteur

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss die Tendenztätigkeit nicht einmal überwiegen, da bereits ein nicht völlig unbedeutender Anteil, beispielsweise 30 %, ausreicht (vgl. BAG, Beschluss vom 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 -).
  • BAG, 21.07.1998 - 1 ABR 2/98

    Keine Einschränkung der Mitbestimmung wegen Tätigkeit im Staatsauftrag

    Allerdings ist für die Anwendung der Vorschrift von einem weitem Wissenschaftsbegriff auszugehen; danach ist Wissenschaft jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (Senatsbeschluß vom 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 - AP Nr. 47 zu § 118 BetrVG 1972, zu B IV 1 der Gründe).
  • LAG Bremen, 20.07.2005 - 2 TaBV 4/05
    Der Zweck der Sicherung der Mitbestimmung kann nur erfüllt werden, wenn nach entsprechendem rechtskräftigen Beschluss der Arbeitsgerichte "rein tatsächlich" keine Beschäftigung mehr unter Missachtung des personellen Mitbestimmungsrechts erfolgt (Fitting/Engels u.a. BetrVG 22. Auflage § 101 Anm. 1; Richardi, BetrVG 8. Auflage § 101 Anm. 8; Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 9. Auflage, § 101 Anm. 1; GK zum BetrVG 7. Aufl. § 101, Anm. 52; BAG, Beschluss vom 21. November 1978 - 1 ABR 91/76 - AP Nr. 3 zu § 101 BetrVG 1972 = EzA § 101 BetrVG 1972 Nr. 3; BAG, Beschluss vom 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 - EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 57).

    In diesem Sinne hat das BAG weiter entschieden, dass ein Antrag des Betriebsrats nach § 101 BetrVG auf Aufhebung einer ohne seine Zustimmung durchgeführten Versetzung nicht dadurch unbegründet wird, dass der Grund, auf den der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung gestützt hat, im Laufe des Aufhebungsverfahrens wegfällt (BAG Beschluss vom 20. November 1990 - Az.: 1 ABR 87/89 - EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 57 = AP Nr. 47 zu § 118 BetrVG 1972).

  • BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 16/09

    Betriebsrat - karitative Unternehmen - Tendenzträger - Psychologe

    cc) Bei Arbeitgebern, deren unternehmerische Betätigung einem besonderen Grundrechtsschutz unterliegt, können die Voraussetzungen für die Tendenzträgereigenschaft einzelner Arbeitnehmer schon dann erfüllt sein, wenn jenen in nicht völlig unbedeutendem Umfang Arbeiten übertragen sind, durch die sie Einfluss auf die grundrechtlich geschützte Tendenzverwirklichung des Arbeitgebers nehmen können (BAG 20. April 2010 - 1 ABR 78/08 - Rn. 21, EzA BetrVG 2001 § 118 Nr. 9; 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 - zu B IV 4 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 57) .
  • LAG Hamm, 24.05.2006 - 10 TaBV 215/05

    Zustimmungsersetzung, Eingruppierung von Mitarbeitern, Änderung der

    Nimmt die Begründung des Betriebsrats offensichtlich auf keinen der Verweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG Bezug, ist die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich (BAG, Beschluss vom 26.01.1988 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 50; BAG, Beschluss vom 03.10.1989 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 75; BAG, Beschluss vom 20.10.1990 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 47; BAG, Beschluss vom 27.06.2000 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 23; BAG, Beschluss vom 06.08.2002 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 27; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 214; DKK/Bachner, a.a.O., § 99 Rz. 164; Kraft/Raab, GK-BetrVG, 8. Aufl., § 99 Rz. 116 f.; ErfK/Kania, a.a.O., § 99 BetrVG Rz. 39 m.w.N.).
  • BAG, 18.01.1994 - 1 ABR 42/93
    Insoweit steht dem Arbeitgeber also ein begrenztes Überprüfungsrecht zu (BAGE 49, 180 = AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972; BAGE 57, 242 = AP Nr. 50 zu § 99 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - AP Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 - AP Nr. 47 zu § 118 BetrVG 1972).
  • BAG, 12.06.2003 - 8 ABR 14/02

    Eingruppierung von Redakteuren - Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten

  • LAG Hamm, 24.05.2006 - 10 TaBV 182/05

    Mitbestimmung des Betriebsrats, Umgruppierung von Arbeitnehmern, Anforderungen an

  • BAG, 12.11.1991 - 1 ABR 4/91

    Betriebsrat: Mitbestimmung in Tendenzbetrieben

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.11.2010 - 6 TaBV 1159/10

    Tendenzträgereigenschaft eines Vormunds im Angestelltenverhältnis mit

  • LAG Niedersachsen, 11.11.1993 - 1 TaBV 59/93

    Kriterien für die Annahme eines Tendenzbetriebes auf den Gebiet der Luftfahrt,

  • BAG, 13.07.1993 - 1 ABR 2/93

    Wirksamkeit der Versetzung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Unternehmens -

  • LAG Hamburg, 02.12.1999 - 1 TaBV 1/99

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Eingruppierung - Widerspruch - betriebliche

  • LAG Baden-Württemberg, 25.06.1991 - 14 TaBV 1/91

    Leitender Angestellter: Abteilungsleiter des Finanz- und Rechnungswesens eines

  • BAG, 09.03.1993 - 1 ABR 46/92

    Arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Neueingruppierung von Arbeitnehmern -

  • LAG Köln, 05.06.1996 - 7 TaBV 3/96

    Betriebsrat: Widerspruch - Darlegungslast hinsichtlich der Benachteiligung i.S.

  • ArbG Frankfurt/Main, 05.12.2001 - 2 BV 567/01

    Erforderlichkeit einer Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht;

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